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   OVG Sachsen, 08.01.2020 - 2 A 158/19   

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OVG Sachsen, 08.01.2020 - 2 A 158/19 (https://dejure.org/2020,700)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 08.01.2020 - 2 A 158/19 (https://dejure.org/2020,700)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 08. Januar 2020 - 2 A 158/19 (https://dejure.org/2020,700)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    BeamtStG § 45 VwV Rechtsschutz
    Kosten der Rechtsverteidigung; Vergütungsvereinbarung; Notwendigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Sachsen, 12.06.2012 - 2 A 214/11

    Rechtsschutz des Dienstherrn in Strafsachen, Polizeibeamter, Fürsorgegrundsatz

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.01.2020 - 2 A 158/19
    Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Dienstherr befugt ist, die ihm durch das Gesetz eingeräumte Gestaltungsfreiheit in Ausübung seiner Fürsorgepflicht durch Verwaltungsvorschriften nach generellen Gesichtspunkten zu binden, um eine einheitliche und gleichmäßige Handhabung des Ermessens zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. November 1992 - 2 C 21.91 -, juris Rn. 18 und Beschl. v. 9. Juli 1984 - 2 B 45.84 -, juris; Senatsurt. v. 12. Juni 2012 - 2 A 214/11 -, juris Rn. 19).

    Eine davon abweichende rechtliche Beurteilung der nachträglichen Kostenerstattung würde dem Recht der Bediensteten auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf mangels sachlich gerechtfertigtem Grund und damit der vorgenannten Intention des Verordnungsgebers widersprechen (so Senatsurt. v. 12. Juni 2012 - a. a. O. Rn. 20).

    Eine davon abweichende rechtliche Beurteilung der nachträglichen Kostenerstattung (Ziffer VIII Nr. 5 VwV Rechtsschutz) - etwa im Sinne einer "ex-post-Betrachtung" - würde dem Recht der Bediensteten auf Gleichbehandlung mangels sachlich gerechtfertigtem Grund und damit der oben genannten Intention des Verordnungsgebers widersprechen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 12. Juni 2012 a. a. O.).

    Sie ist nicht (mehr) klärungsbedürftig, weil bereits mit Urteil des erkennenden Senats vom 12. Juni 2012 - 2 A 214/11 - a. a. O. geklärt ist, dass eine (vom Zeitpunkt der Zuschussgewährung) abweichende rechtliche Beurteilung der nachträglichen Kostenerstattung dem Recht der Bediensteten auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf widersprechen würde.

  • BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 21.91

    Die Regelung über den Ersatz von Sachschäden in § 99 Abs. 1 LBG Rheinland-Pfalz

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.01.2020 - 2 A 158/19
    Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Dienstherr befugt ist, die ihm durch das Gesetz eingeräumte Gestaltungsfreiheit in Ausübung seiner Fürsorgepflicht durch Verwaltungsvorschriften nach generellen Gesichtspunkten zu binden, um eine einheitliche und gleichmäßige Handhabung des Ermessens zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. November 1992 - 2 C 21.91 -, juris Rn. 18 und Beschl. v. 9. Juli 1984 - 2 B 45.84 -, juris; Senatsurt. v. 12. Juni 2012 - 2 A 214/11 -, juris Rn. 19).

    Eine solche generelle Ermessenshandhabung durch Einhaltung einer bestimmten Verwaltungspraxis ist, sofern die ihr zugrunde liegenden Erwägungen der Zielsetzung der vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung entsprechen, nicht nur sinnvoll, sondern zur Wahrung des Gleichheitssatzes sogar geboten; denn vielfach kann nur so erreicht werden, dass gleichliegende Fälle gleich behandelt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. November 1992 a. a. O.; BVerwG, Beschl. v. 9. Juli 1984 a. a. O.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 9. Dezember 1994 - 2 A 12593/94 -, juris).

  • BVerwG, 21.09.2011 - 5 B 11.11

    Umfang gerichtlicher Hinweispflichten in Bezug auf die Auswertung und rechtliche

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.01.2020 - 2 A 158/19
    Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt jedoch auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es das Vorbringen der Beteiligten rechtlich bewertet, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. September 2011 - 5 B 11/11 -, juris, Rn. 3).
  • BVerwG, 09.07.1984 - 2 B 45.84

    Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber einem rechtskräftig freigesprochenen

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.01.2020 - 2 A 158/19
    Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Dienstherr befugt ist, die ihm durch das Gesetz eingeräumte Gestaltungsfreiheit in Ausübung seiner Fürsorgepflicht durch Verwaltungsvorschriften nach generellen Gesichtspunkten zu binden, um eine einheitliche und gleichmäßige Handhabung des Ermessens zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. November 1992 - 2 C 21.91 -, juris Rn. 18 und Beschl. v. 9. Juli 1984 - 2 B 45.84 -, juris; Senatsurt. v. 12. Juni 2012 - 2 A 214/11 -, juris Rn. 19).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.12.1994 - 2 A 12593/94

    Dienstherr; Rückzahlung eines Darlehns; Rechtsverteidigung ; Strafverfahren mit

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.01.2020 - 2 A 158/19
    Eine solche generelle Ermessenshandhabung durch Einhaltung einer bestimmten Verwaltungspraxis ist, sofern die ihr zugrunde liegenden Erwägungen der Zielsetzung der vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung entsprechen, nicht nur sinnvoll, sondern zur Wahrung des Gleichheitssatzes sogar geboten; denn vielfach kann nur so erreicht werden, dass gleichliegende Fälle gleich behandelt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. November 1992 a. a. O.; BVerwG, Beschl. v. 9. Juli 1984 a. a. O.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 9. Dezember 1994 - 2 A 12593/94 -, juris).
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